contento Gebaeude Detail

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

Stiefelmayer-Contento GmbH & Co. KG
Hüttenweg 4, 97877 Wertheim, Germany

Stand: März 2016

 

1. Allgemeines

1.1 (Geltungsbereich) Diese AGB sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.

1.2 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Für den Vertrag gelten diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher Bestätigung in Textform berufen.

1.3 (Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.4 (Aufrechnung) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist unzulässig, es sei denn sie erfolgt mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder aus dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB erwachsenden, auf Zahlung gerichteten Gegenforderungen (BGH 7.4.2011).

1.5 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Werk in Wertheim. Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht in Wertheim/Mosbach. Wir sind auch berechtigt, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


2. Gefahr, Versandkosten

2.1 Wir liefern ab unserem Werk/Lager. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn wir die Lieferware zur Abholung durch den Kunden oder den Spediteur bereitgestellt haben. Dies gilt auch, wenn wir Versand oder Ausfuhr für den Kunden organisieren oder die spätere Aufstellung oder Inbetriebnahme übernehmen.

2.2 Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
 

3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

3.1 Teillieferungen / Teilleistungen sind zulässig und abrechenbar.

3.2 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

3.3 Höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.

3.4 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.

3.5 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz auf 10 % des Wertes unserer verspäteten Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.

4.2 Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung - ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.

4.3 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.


5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.

5.2 Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware - im ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder sonst wie belastet hat.

5.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit beweglichen Gegenständen Bestandteil einer neuen beweglichen Sache, so werden wir  an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.

5.4 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1) und/oder neugebildeten Sachen (Ziff. 5.3) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.

5.5 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5.6 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er wird ausdrücklich erklärt.

5.7 Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche die Vorbehaltsware betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.


6. Mängel- und Ersatzansprüche

6.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.

Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.

6.2 Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht  worden ist, trägt der Kunde.

6.3 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich - auch auf Produktsicherheit - sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB.

6.4 Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung. Dies gilt besonders auch hinsichtlich von Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen gegen unsere Bedienungsanleitungen.

6.5 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.6 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware an den Kunden. Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund.

Die Einschränkung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Wenn unsere Lieferware in der Lieferkette als neue Ware an einen privaten Endverbraucher geliefert wird, bleibt es hinsichtlich von Rückgriffsansprüchen bei der gesetzlichen Verjährung gem. § 479 BGB.

6.7 Stellt sich bei unserer Untersuchung eines vom Kunden gerügten Mangels oder im Zuge unserer Nachbesserungsarbeiten heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, können wir eine angemessene Vergütung für die Untersuchungs- und/oder Reparaturarbeiten verlangen.


7. Ersatzteile

Unsere Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von Ersatzteilen ist auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt. Für Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise.


8. Druck- und Laservorlagen

8.1 Wir sind berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Aufbereitung der von ihm gestellten Fotos, Zeichnungen, Muster etc. durch die Erstellung von Drucksieben, Klischees, Filmen, Laservorlagen (Druck-/Laservorlagen) oder anderen Hilfsmitteln, die zur Durchführung seines Auftrags notwendig sind und die von uns oder in unserem Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen.

8.2 Die Druck-/Laservorlagen bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn der Kunde sich ganz oder teilweise an den Kosten beteiligt hat. Wir werden die Druck-/Laservorlagen für Nachbestellungen bis zur Abnahme der vereinbarten Mindest-Teilemenge bereithalten.

8.3 Druck-/Laservorlagen, die auf für den Kunden oder seinen Auftraggeber geschützten Mustern beruhen, werden wir nach schriftlichem Hinweis durch den Kunden nicht für Aufträge anderer Kunden verwenden. Beruhen die Druck-/Laservorlagen auf unseren eigenen Mustern und/oder Entwürfen, so steht uns die Verwendung der Druck-/Laservorlagen auch für andere Kunden frei.

8.4 Soweit der Kunde selbst die Druck-/Laservorlagen gestellt hat, behalten wir bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche gegen den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht an den Druck-/Laservorlagen.

8.5 Wir sind nur zur Lieferung der jeweils vereinbarten Liefermengen verpflichtet; eine Verpflichtung zu Folgelieferungen besteht nicht, auch wenn sich der Kunde an den Druck-/Laservorlagen beteiligt hat oder er sonst wie durch eine Nichtweiterbelieferung Nachteile hat.


9. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

9.1 Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Drucksiebe, Klischees, Filme oder anderen Hilfsmittel behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.

9.2 Der Kunde darf unsere Lieferwaren nicht verändern, nicht mit anderen Gegenständen verbinden oder kombinieren oder nicht sonst wie verwenden, wenn dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden können. Der Kunde stellt uns bei Verschulden von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns aufgrund von Schutzrechtsverletzungen durch Verwendungen des Kunden i.S.v. Satz 1 erheben. Dies gilt insbesondere im Fall unserer Inanspruchnahme aus mittelbarer Patentverletzung.

9.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Konstruktionen, Muster, Vorlagen, Fotos, Diapositive, bildlichen Darstellungen und/oder Datensätze keine Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Sie dürfen insbesondere keine Darstellungen von Personen enthalten, die mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden sind, oder Nutzungsrechte Dritter verletzen. Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen, Mustern, Vorlagen, Fotos, Diapositiven, bildlichen Darstellungen und/oder Datensätzen herstellen und / oder versehen, haftet er uns bei Verschulden dafür, dass durch ihre Herstellung, Bedruckung und / oder Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns bei Verschulden von allen aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden freizustellen.

9.4 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.

 

Wir sind für Sie da